Sollten einzelne Bestim­mungen dieses Vertrages ganz oder teilw. unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Geset­zeslage oder durch die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung oder auf andere Weise ganz oder teilw. unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestim­mungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertrags­par­teien, unter Berück­sich­tigung des Grund­satzes von Treu und Glauben anstelle der unwirk­samen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu verein­baren, die dem Sinn und dem Zweck der unwirk­samen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirk­samkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorher­ge­sehen hätten.