Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilw. unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilw. unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.